Satzung des Tennisclubs
Blau-Weiß Ottweiler e.V.
§ 1 Name, Sitz
1. Der
Verein führt den Namen „Tennisclub Blau-Weiß Ottweiler e.V.“ und ist in das
Vereinsregister
1.
des Amtsgerichts
Ottweiler eingetragen.
2.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Ottweiler
§ 2
Zweck des Vereins
1.
1. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.
Zweck des Vereins
ist die Pflege und Förderung des Breitensports. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch Pflege und Förderungen sportlicher Übungen und Leistungen,
insbesondere des Tennissports.
3.
Der gemeinnützige
Zweck wird vom Verein ausschließlich und
unmittelbarist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein
erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Etwaige ÜberschüsseMittel
des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäßedie satzungsgemäßen
Zwecke verwandtverwendet
werden.
2.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
dieser Eigenschaft auch keine sonstigen
4.
Zuwendungen aus
Mitteln des Vereines.Vereins.
5.
3. Es darf keine Person durch VerwaltungsaufgabenAusgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe ZuwendungenVergütungen
begünstigt werden.
Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und
wendet sich gegen rassistische Diskriminierung.
4.
Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie
körperlicher, seelischer
6.
oder
sexualisierter Art ist.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der
Verein ist Mitglied des Landessportverbandes für das Saarland und des
Saarländischen
Tennisbundes.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1.
1. Der Verein besteht aus:
- Aktiven
Mitgliedern
-
Passiven Mitgliedern
-
Fördernden Mitgliedern
-
Jugendlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
2.
2.
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des
Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Umwandlung in eine
passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand
grundsätzlich zu Beginn des Geschäftsjahres möglich.
3.
3. Passive Mitglieder sind
Förderer des Vereins. Eine Umwandlung in aktive Mitglieder ist durch
schriftlich Erklärung an den Vorstand zu jedem Zeitpunkt möglich.
4.
4. Jugendliche Mitglieder sind
Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
5.
5. Fördernde Mitglieder
unterstützen den Vereinszweck durch finanzielle Zuwendungen (Spenden).
6.
6. Ehrenmitglieder sind Personen,
die sich um den Verein oder den Sport verdient gemacht haben. Sie können nur
auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung zu EhrenmitgliederEhrenmitgliedern
ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6
Aufnahme eines Mitglieds
1.
1. Die Beitrittserklärung zum
Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die
Zustimmung ihrer/s gesetzlichen Vertreter/s nachweisen. Der Beitritt wird durch
den Vorstand bestätigt.
2.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit
der Zahlung des ersten Beitrags, bei beitragsfreien Mitgliedern mit Zugang der
Bestätigung des Vorstandes gemäß Absatz 1 Satz 2.
§ 7 Rechte desder
Mitgliedschaft
1.
1. Jedes Mitglied hat Anspruch
darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den
Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2.
2. Alle Mitglieder haben nach
Vollendung des 18. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht.
§ 8 Pflichten desder
Mitgliedschaft
1.
1. Sämtliche Mitglieder haben die
aus der Satzung sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet,
die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen.
2.
2. Die Mitglieder haben die von
den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen.
3.
3. Alle Mitglieder, mit Ausnahme
der Fördernden und der Ehrenmitglieder, sind zu Beitragszahlungen verpflichtet.
§ 9
Beiträge desder
Mitgliedschaft
1.
1.
Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag bis zum 31.3. eines
Jahres zu zahlen.
2.
2.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung
fest.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2.
2.
Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung bis zum 15.11.
eines Jahres an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
3.
3.
Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Sports, die Satzung
oder Beschlüsse der Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstößt, kann - nach
vorheriger Anhörung - durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Dem von einem Ausschluss Betroffenen ist der gefasste Beschluss unter Angaben
von Gründen mitzuteilen.
4.
4. Ausgetretene und
ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte am Verein. Ihre
Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben
bestehen.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des
Vereins sind:
1. die
Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 12 Mitgliederversammlung
1.
1. Der/Die
Vorstandsvorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung ein/eine
stellvertretende/r Vorsitzende/r Vorstand,
beruft alljährlich möglichst im ersten Halbjahr eine
ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein. Zu dieser sind
die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Angaben der Tagesordnung schriftlich
per Post oder nach Einverständnis des Mitglieds per E-Mailin
Textform zu laden.
2. Soweit
in dieser Satzung nicht anderes gesagtbestimmt
wird, ist die Mitgliederversammlung für alle
2.
Angelegenheiten
des Vereins zuständig. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des
Vorstandes
b) Entgegennahme der Kassenberichte
c) Entgegennahme der Berichte der
Rechnungsprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
f) Festlegung der Vereinsbeiträge
g) Genehmigung des Haushaltsplanes
h) Satzungsänderungen
i) Behandlung der Anträge der Mitglieder zur
Mitgliederversammlung
3.
3. In dringenden Fällen ist der
Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er
ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von
mindestens 1/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist
für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen. Die
Einladung erfolgt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1.
4.
4. Anträge der Mitglieder für die
ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem/der Vorsitzenden eine Woche vor
der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Diese Anträge
sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
5.
5. Um Dringlichkeitsanträge aus
der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen, bedarf es einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
6.
6. Die Rechte der Mitglieder aus
den Absätzen 4 und 5 dieses § 12 gelten jedoch nicht für Wahlen und
Satzungsänderungen.
7.
7. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn 20 stimmberechtigte Mitglieder zugegen sind. Wird diese
Zahl nicht erreicht, so ist die neue, mit gleicher Tagesordnung einzuberufende
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
8.
8. In allen
Mitgliederversammlungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
9.
9. Wahlen und Abstimmungen
erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen
Wahl oder Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird. Gewählt
ist der Bewerber, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
10. 10. Über
den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und
einem seiner VertreterVorstand
zu unterzeichnen ist.
§ 13 Der Vorstand
1.
1. Der Vorstand ist das
ausführende Organ des Vereins. Der Vorstand des Vereins besteht aus einemdem
geschäftsführenden und einemdem
erweiterten Vorstand.
2.
2. Der geschäftsführende Vorstand
besteht aus: drei
gleichberechtigten Mitgliedern. Die Aufgaben innerhalb des geschäftsführenden
Vorstands werden einvernehmlich verteilt und können intern durch
Geschäftsordnung geregelt werden.
a) Referat 1
– Gesamtverwaltung, Vorsitzende/r
b) Referat 2
– Finanzen, stellvertretende/r Vorsitzende/r
c) Referat 3 –
Sportbetrieb, stellvertretende/r Vorsitzende/r
3. Der erweiterte Vorstand besteht aus demmindestens
vier und höchstens acht weiteren Mitgliedern. Er unterstützt den
geschäftsführenden Vorstand und
a) dem/bei
der Organisationsleiter/in für Sport- und
Mitgliederangelegenheiten
3.
b) Referat 4 - dem Vorstandsmitglied für
Sport, AktiveErfüllung seiner Aufgaben und Senioren,kann
mit spezifischen Verantwortungsbereichen betraut werden.
c) Referat 5
- dem Vorstandsmitglied für Sport und Jugend
d) Referat 6
- dem Vorstandsmitglied für Breitensport, Sportmix
e) Referat 7
- dem Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung
f) Referat 8
- dem Vorstandsmitglied für Veranstaltungen
g) Referat 9
- dem Vorstandsmitglied für die bauliche Betreuung der gesamten Sportanlage
4.
4.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die gerichtliche und
außergerichtliche Vertretung des Vereins. Die Vertretung im Sinne des § 26 BGB
erfolgt jeweils durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit
§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes
1.
1. Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem
anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2.
2. Der Vorstand leitet den
Verein. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein
neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu
berufen. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören insbesondere:
a) die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
b) die Bewilligung von Ausgaben im
satzungsgemäß bestimmten Rahmen
c) die Aufnahme von Mitgliedern
d) die Berufung
von Ausschüssen und Übungsleitern
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben
zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung
bedürfen.
3.
3. Über Beschlüsse des
geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes sind Protokolle zu fertigen.
4.
4. Die/der Vorsitzende, ihre/seine
Stellvertreter und der Orgaleiter habenDer
geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Einzelreferate
wie §weiteren Mitglieder des Vorstands (§
13 Nr. 3 a) – gder Satzung)
sowie Ausschüsse (§ 16 der Satzung) teilzunehmen. Sie
sind über die Termine der Sitzungen zu informieren.
§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1.
1. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an,
gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Sollten bei der Wahl
einzelne Vorstandsämter nicht besetzt werden können, bleibt das
bisherige Vorstandsmitglied im Amt. oder frei werden, so werden die aus diesem Amt
resultierenden Aufgaben sinnvoll und dienlich unter den Vorstandsmitgliedern
aufgeteilt.
2.
Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes.
3.
2. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen kommissarisch einen Nachfolger berufen bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
§ 16 Ausschüsse
1.
1. Der Vorstand ist berechtigt,
zu seiner Beratung und Unterstützung von Fall zu Fall Ausschüsse oder
Einzelpersonen zu berufen.
2.
2. Die Ressortleiter der Referate 4 bis 9Die
Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, zu ihrer Unterstützung
eigene Übungsleiter zu bestellen und zu berufen. Der Gesamtvorstand ist
hierüber zu informieren.
§ 17 Rechnungsprüfung
1. Der
oder die Rechnungsprüfer werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr
– in jedem Fall jedoch zum 31.12. - die Übereinstimmung zwischen den Ein- und
Ausgabenbelegen und dem Kassenstand zu prüfen.
§ 18 Auflösung
1.
1. Die Auflösung des Vereins kann
nur durch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall des bisherigen Zwecks iststeuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
Pflege und Förderungen sportlicher Übungen und Leistungen.
Reinvermögen nach vorheriger Rücksprache mit dem
zuständigen Finanzamt gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende
Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Satzung geändert am 30. April 2023xx.
[Monat] 2026