Satzung des Tennisclubs Blau-Weiß Ottweiler e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz

 1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Blau-Weiß Ottweiler e.V.“ und ist in das Vereinsregister

1.     des Amtsgerichts Ottweiler eingetragen.

 2.

2.      Der Verein hat seinen Sitz in Ottweiler

 

 § 2 Zweck des Vereins

1.      1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.     Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Breitensports.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege und Förderungen sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere des Tennissports. 

3.     Der gemeinnützige Zweck wird vom Verein ausschließlich und unmittelbarist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Etwaige ÜberschüsseMittel des Vereins dürfen nur für

satzungsgemäßedie satzungsgemäßen Zwecke verwandtverwendet werden.

 2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft auch keine sonstigen

4.     Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.Vereins.

5.      3. Es darf keine Person durch VerwaltungsaufgabenAusgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe ZuwendungenVergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und wendet sich gegen rassistische Diskriminierung.

 4. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer

6.     oder sexualisierter Art ist.

 

 § 3 Verbandszugehörigkeit

 Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes für das Saarland und des Saarländischen

Tennisbundes.

 

 § 4 Geschäftsjahr

 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 5 Mitgliedschaft

1.      1. Der Verein besteht aus:

- Aktiven Mitgliedern

- Passiven Mitgliedern

- Fördernden Mitgliedern

- Jugendlichen Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern

2.     2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Umwandlung in eine passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand grundsätzlich zu Beginn des Geschäftsjahres möglich.

3.      3. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins. Eine Umwandlung in aktive Mitglieder ist durch schriftlich Erklärung an den Vorstand zu jedem Zeitpunkt möglich.

4.      4. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

5.      5. Fördernde Mitglieder unterstützen den Vereinszweck durch finanzielle Zuwendungen (Spenden).

6.      6. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder den Sport verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung zu EhrenmitgliederEhrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 § 6 Aufnahme eines Mitglieds

1.      1. Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/s gesetzlichen Vertreter/s nachweisen. Der Beitritt wird durch den Vorstand bestätigt.

2.      2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrags, bei beitragsfreien Mitgliedern mit Zugang der Bestätigung des Vorstandes gemäß Absatz 1 Satz 2.

 

 § 7 Rechte desder Mitgliedschaft

1.      1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.      2. Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht.

 § 8 Pflichten desder Mitgliedschaft

1.      1. Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen.

2.      2. Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen.

3.      3. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Fördernden und der Ehrenmitglieder, sind zu Beitragszahlungen verpflichtet.

 § 9 Beiträge desder Mitgliedschaft

1.     1. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag bis zum 31.3. eines Jahres zu zahlen.

2.     2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

 

 

 

 § 10 Beendigung der Mitgliedschaft

1.     1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2.     2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung bis zum 15.11. eines Jahres an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

3.     3. Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Sports, die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstößt, kann - nach vorheriger Anhörung - durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem von einem Ausschluss Betroffenen ist der gefasste Beschluss unter Angaben von Gründen mitzuteilen.

4.      4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte am Verein. Ihre Verbindlichkeiten  beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

 § 11 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind:

 1. die Mitgliederversammlung

 2. der Vorstand

 

 § 12 Mitgliederversammlung

1.      1. Der/Die Vorstandsvorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r Vorstand, beruft alljährlich möglichst im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein. Zu dieser sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Angaben der Tagesordnung schriftlich per Post oder nach Einverständnis des Mitglieds per E-Mailin Textform zu laden.

 2. Soweit in dieser Satzung nicht anderes gesagtbestimmt wird, ist die Mitgliederversammlung für alle

2.     Angelegenheiten des Vereins zuständig. Sie ist insbesondere zuständig für:

 

 a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

 b) Entgegennahme der Kassenberichte

 c) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer

 d) Entlastung des Vorstandes

 e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

 f) Festlegung der Vereinsbeiträge

 g) Genehmigung des Haushaltsplanes

 h) Satzungsänderungen

 i) Behandlung der Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung

3.      3. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen. Die Einladung erfolgt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1.

4.      4. Anträge der Mitglieder für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem/der Vorsitzenden eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

5.      5. Um Dringlichkeitsanträge aus der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

6.      6. Die Rechte der Mitglieder aus den Absätzen 4 und 5 dieses § 12 gelten jedoch nicht für Wahlen und Satzungsänderungen.

7.      7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 20 stimmberechtigte Mitglieder zugegen sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist die neue, mit gleicher Tagesordnung einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8.      8. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.

9.      9. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Wahl oder Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird. Gewählt ist der Bewerber, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

10.   10. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem seiner VertreterVorstand zu unterzeichnen ist.

 

 § 13 Der Vorstand

1.      1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Der Vorstand des Vereins besteht aus einemdem geschäftsführenden und einemdem erweiterten Vorstand.

2.      2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: drei gleichberechtigten Mitgliedern. Die Aufgaben innerhalb des geschäftsführenden Vorstands werden einvernehmlich verteilt und können intern durch Geschäftsordnung geregelt werden.

 a) Referat 1 – Gesamtverwaltung, Vorsitzende/r

 b) Referat 2 – Finanzen, stellvertretende/r Vorsitzende/r

 c) Referat 3 – Sportbetrieb, stellvertretende/r Vorsitzende/r

 3. Der erweiterte Vorstand besteht aus demmindestens vier und höchstens acht weiteren Mitgliedern. Er unterstützt den geschäftsführenden Vorstand und

 a) dem/bei der Organisationsleiter/in für Sport- und Mitgliederangelegenheiten

3.      b) Referat 4 - dem Vorstandsmitglied für Sport, AktiveErfüllung seiner Aufgaben und Senioren,kann mit spezifischen Verantwortungsbereichen betraut werden.

 c) Referat 5 - dem Vorstandsmitglied für Sport und Jugend

 d) Referat 6 - dem Vorstandsmitglied für Breitensport, Sportmix

 e) Referat 7 - dem Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung

 f) Referat 8 - dem Vorstandsmitglied für Veranstaltungen

 g) Referat 9 - dem Vorstandsmitglied für die bauliche Betreuung der gesamten Sportanlage

4.     4. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Die Vertretung im Sinne des § 26 BGB erfolgt jeweils durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes  gemeinschaftlich.

 5. Der geschäftsführende Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit

 

§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes

1.      1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

2.      2. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören insbesondere:

 a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 b) die Bewilligung von Ausgaben im satzungsgemäß bestimmten Rahmen

 c) die Aufnahme von Mitgliedern

 d) die Berufung von Ausschüssen und Übungsleitern

 

Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

3.      3. Über Beschlüsse des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes sind Protokolle zu fertigen.

4.      4. Die/der Vorsitzende, ihre/seine Stellvertreter und der Orgaleiter habenDer geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Einzelreferate wie §weiteren Mitglieder des Vorstands (§ 13 Nr. 3 a) – gder Satzung) sowie Ausschüsse (§ 16 der Satzung) teilzunehmen. Sie sind über die Termine der Sitzungen zu informieren.

 

 § 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1.      1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Sollten bei der Wahl einzelne Vorstandsämter nicht besetzt werden können, bleibt das bisherige Vorstandsmitglied im Amt.  oder frei werden, so werden die aus diesem Amt resultierenden Aufgaben sinnvoll und dienlich unter den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt.

2.     Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

3.      2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen kommissarisch einen Nachfolger berufen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 § 16 Ausschüsse

1.      1. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung von Fall zu Fall Ausschüsse oder Einzelpersonen zu berufen.

2.      2. Die Ressortleiter der Referate 4 bis 9Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, zu ihrer Unterstützung eigene Übungsleiter zu bestellen und zu berufen. Der Gesamtvorstand ist hierüber zu informieren.

§ 17 Rechnungsprüfung

 1. Der oder die Rechnungsprüfer werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr – in jedem Fall jedoch zum 31.12. - die Übereinstimmung zwischen den Ein- und Ausgabenbelegen und dem Kassenstand zu prüfen.

 

 § 18 Auflösung

1.      1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks iststeuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins   an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Pflege und Förderungen sportlicher Übungen und Leistungen.

Reinvermögen nach vorheriger Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

 

 § 19 Inkrafttreten der Satzung

 Die vorstehende Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 Satzung geändert am 30. April 2023xx. [Monat] 2026